FRAGEN

Falschparker

» für Grundstückseigentümer «

Um einen Falschparker/Besitzstörer abschleppen zu lassen muss folgendes beachtet werden:

  1. Man muss Besitzer sein oder das Besitzrecht für das Grundstück haben.
  2. Sichtbar angebrachte Schilder die darauf hinweisen, dass auf dem Grundstück nicht geparkt oder die Einfahrt blockiert werden darf. (Textbeispiel: „Privatgrundstück – Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“)

In der Regel muss der Auftraggeber in Vorkasse treten und die Kosten die im direkten Zusammenhang mit dem Abschleppvorgang entstanden sind beim Abschleppunternehmen vorstrecken. Anschließend kann er seine Forderung von dem Falschparker einklagen. Das Ganze ist mit viel Zeit und Aufwand verbunden.

Für Kunden der DFAZ ist dieser Service kostenfrei. Wir rechnen mit dem Besitzstörer direkt ab.

Für Sie als DFAZ Kunden ist es ganz einfach. Sie rufen uns an und wir kümmern uns um alles.

Interessierte können uns 24h ganz bequem über die DFAZ-Hotline 0911-49017217 erreichen und sich professionell beraten lassen.

Vorsicht! Auch wenn jemand auf Ihrem Parkplatz oder Ihrem Grundstück widerrechtlich parkt, dürfen Sie ihn nicht einfach zuparken und ihm damit am Wegfahren hindern. Man setzt sich hier selbst dem Verdacht der Nötigung aus und kann sich somit strafbar machen.

» für Falschparker «

Sie erreichen uns bequem über unsere 24h Hotline 0911-49017217. Hier wird Ihnen geholfen und mitgeteilt wie Sie wieder schnell an Ihr Fahrzeug kommen.

Die Polizei ist ausschließlich für den öffentlichen Raum und nicht für private Grundstücke zuständig. Dadurch bleiben Besitzern nur die Möglichkeit und das Recht, sich im Zuge einer Selbsthilfe zur Beseitigung einer Besitzbeeinträchtigung direkt an ein Abschleppunternehmen zu wenden.

Unsere Kunden treten sämtliche Ansprüche gegen Falschparker an die DFAZ ab.

Die DFAZ macht von Ihrem Zurückbehaltungsrecht gebrauch (BGH, Urteil vom 5.6.2009 – V ZR 144/08). Erst nachdem die vollständigen Abschleppkosten (Preisliste) bezahlt wurden, werden die Fahrzeuge herausgegeben oder die Versetzungsorte mitgeteilt.

Falschparkern stehen folgende Zahlungsarten zur Verfügung:

  1. Bar
  2. EC
  3. Visa
  4. MasterCard
  5. Echtzeitüberweisung

Sie können sich natürlich weigern die Abschleppkosten sofort zu bezahlen und es erstmal juristisch prüfen lassen. Wird ihr Fahrzeug allerdings auf ein Firmengelände verwahrt, so kommen täglich Standkosten (Preisliste) zu den Abschleppkosten hinzu.

Tipp: Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, zahlen Sie die Abschleppkosten unter Vorbehalt. Anschließend können Sie das Ganze immer noch rechtlich prüfen lassen.

Wie in allen anderen Fällen auch, muss sich jeder vergewissern, dass er mit dem Abstellen seines Fahrzeuges die gültigen Regeln des entsprechenden Parkraumes einhält. In der Regel sind am Eingang eines Parkplatzes und auf den Parkflächen Hinweisschilder aufgestellt. Diese weisen darauf hin unter welcher Voraussetzung man die Flächen nutzen darf.

Wir haben uns bei der Preisgestaltung an die Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe der VBA e.V. (Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V.) orientiert. Unter www.vba-ev.de im Bereich Aktuelles kann man die Umfrage als PDF-Datei downloaden.

Unfall

Unfallcheckliste:

  1. Absichern des Unfallorts
    1. Warnblinkanlage an
    2. Weste anziehen
    3. Warndreieck in einem Abstand von 50-150m aufstellen
    4. vorsichtig sein
  2. Erste Hilfe leisten
  3. Unfallzeugen bitten zu warten
  4. Polizei oder Rettungsdienst (112) anrufen
  5. DFAZ anrufen 0911-49017217
  6. Beweissicherung & Kontaktdaten
    1. Zeugenanschriften notieren
    2. Unfallstelle fotografieren (Übersichtsaufnahme aus Richtung der Fahrzeuge mit evtl. Bremspuren; Fahrzeugbeschädigungen)
    3. Wichtige Informationen des Unfallgegners aufnehmen (Name mit Anschrift, Kfz-Kennzeichen & Versicherung notieren)
  7. Auf Hilfe warten

Sollte nach einem Unfall das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig sein oder bestehen begründete Zweifel an der Verkehrssicherheit des Kfz, muss dieses abgeschleppt werden.

Erstattungsfähig sind Abschleppkosten nach einem Unfall nur unter der Bedingung, dass die Abschleppkosten unfallbedingt sind. Das heißt, es muss sich um einen adäquaten Folgeschaden handeln und der Erforderlichkeit gemäß § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechen.

Grundsätzlich müssen sie vom Schädiger erstattet werden. In den meisten Fällen werden die Abschleppkosten von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen.
Sollte der Unfall selbstverschuldet sein oder tragen Sie eine Teilschuld, greift in der Regel die Teil- oder Vollkaskoversicherung ein, mit der Sie einen Vertrag geschlossen haben. Diese Vereinbarungen sind klar von den Schadensersatzansprüchen im Haftpflichtfall zu unterscheiden. Bezüglich der Abschleppkosten ist der Vollkasko nicht verpflichtet, diese in jedem Falle zu übernehmen. Die Verhältnismäßigkeit spielt eine zentrale Rolle. Es sollte kein erhebliches Missverhältnis zwischen den Abschleppkosten nach einem Unfall und dem Restwert vom Fahrzeug herrschen.

Bei Haftpflichtschäden ist die besondere Situation des Geschädigten zu beachten. Weil die schnelle Räumung der Unfallstelle oft im Vordergrund steht, muss er vor der Beauftragung eines Abschleppunternehmers keine Preise vergleichen (AG Stade, Urteil vom 10.1.2012, Az. 61 C 946/11; Abruf-Nr. 120729).

Grundsätzlich gilt: Wird das Fahrzeug weiter transportiert als die nächstgelegene Vertragswerkstatt, sind die Abschleppkosten nach einem Unfall nicht erstattungsfähig.

 

Totalschaden
Das LG Stuttgart (Urteil vom 15.6.2011, Az. 8 O 434/11; Abruf-Nr. 133973) entschied, dass ein Fahrzeug, welches bei einem Unfall offensichtlich einen Totalschaden erlitt, nicht auf Kosten des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer über eine längere Strecke „nach Hause“ geschleppt werden darf. Die Verwertung des Fahrzeugs kann auch am Unfallort organisiert werden. Einen generellen Anspruch darauf, das Fahrzeug an den Heimatort zu holen, gibt es nicht. Da schlägt die Schadenminderungspflicht durch.
Tipp: Ist es jedoch von der Unfallstelle zur Heimatwerkstatt nur unwesentlich weiter als zum Hof des Abschleppunternehmers, darf der Geschädigte den Auftrag erteilen, das Fahrzeug zur Heimatwerkstatt zu bringen. Eine feste Grenze in Kilometern lässt sich da aber nicht ziehen.

Reparaturschaden
Anders als beim Totalschaden könnten die Dinge auch bei größeren Entfernungen bei einem Reparaturschaden liegen. Wenn ein Fahrzeug in der Nähe des Unfallortes repariert wird, muss es danach zum Heimatort des Geschädigten gelangen. Schadenrechtlich wird man nicht verlangen können, dass der Geschädigte Urlaub nimmt, um seinen Wagen zu holen. Selbst wenn er es täte, fielen Zugfahrkosten oder der Treibstoff für den Mietwagen für die Strecke zur Abholung und für das reparierte Auto für die Strecke nach Hause an. Zwar hätte der Geschädigte ohne den Unfall die Fahrt nach Hause auch gemacht, aber eben nicht doppelt. Immerhin ist er nach dem Unfall auch nach Hause gefahren.
Diese gedachten Rücktransportkosten für das reparierte Auto oder die gedachten Abholkosten sind Beträge, die in eine Alternativberechnung eingestellt werden können. Dann ist der Transport des Unfallfahrzeugs in die Heimatwerkstatt mindestens zu einem Teil, wenn nicht sogar ganz abgedeckt. Rechtsprechung zu dieser Frage ist uns allerdings nicht bekannt.

Die Versicherung des Unfallverursachers muss für die Abschleppkosten beim Unfallgeschädigten aufkommen. Der Hinweis, dass aus Gründen der Schadenminderungspflicht der eigene Schutzbrief oder Automobilclubmitgliedschaft genutzt werden sollte, stimmt nicht. In vielen Schutzbriefbedingungen ist eine Klausel enthalten, wonach die Schutzbriefleistung nicht beansprucht werden kann, wenn ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht. Damit will sich der Schutzbriefversicherer von Kosten befreien, die auch einem Dritten belastet werden können.

 

Tipp: Wenn der Unfallgegner gleichzeitig der Unfallverursacher ist, sind Sie bei einem Unfall nicht dazu verpflichtet die Abschleppleistungen Ihres Schutzbriefes oder Ihrer Automobilclubmitgliedschaft zu nutzen.

Panne

Springt der Motor nicht mehr an oder streikt Ihr Auto und Sie können Ihre Fahrt nicht mehr fortsetzen?
Die DFAZ ist 24 Stunden, 7 Tage die Woche für Sie im Einsatz. Rufen Sie uns einfach unter unserer Hotline-Nummer 0911-49017217 an und wir helfen Ihnen schnell und zuverlässig. Sollten wir die Probleme nicht vor Ort beheben können, schleppen wir Sie zur nächsten Vertragswerkstatt oder auf Wunsch zu einer Werkstatt Ihrer Wahl ab.

  1. Zunächst die Verbindung der beiden Pluspole mit dem roten Kabel herstellen
  2. Anschließend mit dem schwarzen Kabel den Minuspol des Spenderfahrzeuges mit einem „Massepunkt“, vorzugsweise einem Metallteil am Motorblock des Pannenfahrzeugs verbinden. Würde man mit dem Minuspol der leeren Batterie verbinden, ist nicht auszuschließen, dass sich beim An- oder Abklemmen durch Funkenbildung Knallgase entzünden, welche im Extremfall die Batterie zerstören und die Helfer durch austretende Batteriesäure gefährden können.
  3. Motor des Hilfsfahrzeuges anlassen und Startversuch des Pannenfahrzeugs
  4. Es rührt sich nichts? Dann nochmals alle Polzangen auf festen Sitz prüfen.
  5. Der Anlasser dreht zwar durch, der Motor springt aber nicht an? Dann liegen neben einer schwachen Batterie offensichtlich zusätzliche (kälte-/nässeempfindliche?) Schwachpunkte vor. Weitere Startversuche sind dann sinnlos bzw. bei Benzinern sogar zu unterlassen, da nicht verbrannter Kraftstoff den Katalysator schädigen kann.
  6. Der Motor läuft! Im soeben gestarteten Fahrzeug einen starken elektrischen Verbraucher einschalten (Gebläse oder Heckscheibenheizung), denn beim Lösen der Polzangen könnten im Bordnetz Spannungsspitzen auftreten. Diese höheren Spannungen stellen u. U. ein Risiko für elektronische Bauteile im Auto dar.
  7. Anschließend erst schwarzes Minuskabel lösen, dann rotes Pluskabel abnehmen.
  8. Den zusätzlich betriebenen elektrischen Verbraucher wieder ausschalten
  9. Alles in Ordnung? Oder muss ich noch auf etwas achten?
  10. Um nicht beim nächsten Startversuch vor der gleichen Situation zu stehen, wird sich ein Anschluss der Batterie an ein Ladegerät nicht vermeiden lassen. Einige Kilometer im Stadtverkehr reichen nicht aus, um alleine über die Lichtmaschine einen vernünftigen Ladezustand zu erzielen, hierzu wären schon längere Überlandfahrten nötig. Häufigste Ursachen für den Ausfall einer Batterie sind entweder ein zu hohes Alter (nach etwa fünf Jahren wird es kritisch) oder Vorschäden durch eine so genannte „Tiefentladung“. Um an einem folgenden kalten Wintermorgen nicht wieder vor dem streikenden Auto zu stehen, sollte man sie in einem Fachbetrieb prüfen und gegebenenfalls erneuern lassen.
  1. Handbremse anziehen und ersten Gang einlegen, bzw. Automatik-Wählhebel in Stellung „P“ bringen
  2. Kurzer Blick in die Bedienungsanleitung, wo der Wagenheber im Auto untergebracht ist, wie er zu bedienen und an welchen Aufnahmepunkten unterm Auto er anzusetzen ist. Weitere Hinweise gibt es dort auch zu „Spezialitäten“, wenn das Auto z.B. mit einem „Notrad“ ausgerüstet ist
  3. Werkzeug und Ersatzrad bereitlegen
  4. Radkappe (soweit vorhanden) mit dem spitzen Ende des Radmutternschlüssels abhebeln
  5. Radmuttern zunächst nur etwa eine halbe Umdrehung lösen
  6. Wagenheber ansetzen (Aufkleber mit Sicherheitshinweisen beachten!)
  7. Fahrzeug anheben, bis Montagehöhe für das Reserverad erreicht ist
  8. Radmuttern ganz abschrauben
  9. defektes Rad abnehmen und unter das Fahrzeug legen
  10. Reserverad aufsetzen und alle Radmuttern handfest anschrauben
  11. defektes Rad unter dem Fahrzeug hervorholen
  12. Fahrzeug ablassen
  13. Radmuttern über Kreuz anziehen
  14. Wagenheber, Werkzeug und Reserverad verstauen
  15. Warndreieck einsammeln
  16. an nächster Tankstelle Luftdruck prüfen und Radmuttern nochmals nachziehen, bei nächster Gelegenheit Radmuttern in Werkstatt auf korrektes Anzugs-Drehmoment hin überprüfen lassen
  17. Beim Wechsel von Stahl- auf Alu-Felgen und umgekehrt müssen häufig andere Radschrauben bzw. Radmuttern verwendet werden! Diese am besten beim Bordwerkzeug oder im Handschuhfach aufbewahren! Das gleiche gilt für „Felgenschlösser“ zur Diebstahlsicherung!

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